Welche Lehren zieht die Regierung aus dem Bundesgerichtsurteil zum Berner Polizeigesetz?
Das Bundesgericht hat im August Teile des Berner Polizeigesetzes aufgehoben. Die Regeln zu Bodycams und zur automatisierten Fahrzeugfahndung griffen teilweise zu stark in die Privatsphäre ein oder fielen in die Zuständigkeit des Bundes. Gleichzeitig zeigt das Urteil, was ein Kanton regeln darf und muss. Für St.Gallen ist das wichtig: Eine Vorlage zur Fahrzeugfahndung scheiterte 2024 im Kantonsrat, und für Bodycams fehlt eine ausdrückliche Grundlage im Gesetz. Die FDP will vor diesem Hintergrund mit einer Einfachen Anfrage wissen, wie die Regierung diese Lücken schliesst, und fordert, die Erneuerung des Polizeigesetzes zu beschleunigen. Denn klare Regeln für Bodycams, Videoüberwachung und Fahrzeugfahndung stärken der Polizei im Einsatz den Rücken und schützen die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger.
Mit Urteil 1C_354/2024 vom 12. August 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen die auf den 1. August 2024 in Kraft getretene Teilrevision des Polizeigesetzes des Kantons Bern (BSG 551.1; abgekürzt PolG BE) teilweise gutgeheissen. Angefochten waren namentlich die Bestimmungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung (AF), zu Körperkameras von Polizeiangehörigen und zur Videoüberwachung. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Es fand eine öffentliche Urteilsberatung statt.
Aufgehoben hat das Bundesgericht Art. 109 Abs. 4 PolG BE, der bei einer Übereinstimmung mit einer Datenbank («Treffer») Bildaufnahmen von Fahrzeuginsassen erlaubt hätte. Ebenfalls aufgehoben hat es Art. 109c Abs. 3 PolG BE (sowie teilweise Abs. 1). Diese Bestimmung hätte die Speicherung der Daten während 60 Tagen für spätere Ermittlungen bei schweren Straftaten, auch wenn der Abgleich keine Übereinstimmung ergeben hatte, erlaubt. Dem Kanton Bern würde einerseits die Kompetenz zum Erlass einer Regelung zur Verfolgung von Straftaten fehlen, andererseits würde es sich um eine geheime anlasslose Massenüberwachung ohne wirksamen Schutz gegen Missbrauch handeln, so das Bundesgericht. Bevor der Kanton die AF weiterverwenden dürfe, müsse der Gesetzgeber eine Bestimmung zur Löschung von Nicht-Treffern erlassen und die Pflicht zur Protokollierung der konkreten Fahndungsaufträge regeln.
Die übrigen beanstandeten Bestimmungen zur AF seien, so das Bundesgericht, verfassungskonform. Die AF würde zwar einen schweren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellen und müsse deshalb dem Schutz von Rechtsgütern oder öffentlichen Interessen von erheblichem Gewicht dienen. Die Beschränkung auf Verbrechen und Vergehen sei jedoch grundsätzlich geeignet, einen verhältnismässigen Einsatz zu gewährleisten. Zulässig sei die AF namentlich für die Fahndung nach Lenkern, denen der Ausweis entzogen wurde, sowie nach Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung fehlt oder die gestohlen wurden. Auch die Regelungen zu Bewegungsprofilen und zu den Standorten seien verfassungskonform anwendbar, wobei der Kanton auf seine Zusicherung behaftet werde, die AF nicht flächendeckend einzusetzen.
Aufgehoben hat das Bundesgericht zudem Art. 122a PolG BE zu Körperkameras. Diese hätten einzig zur Strafverfolgung und zur Dokumentation von Straftaten eingesetzt werden sollen. Dies falle in den Kompetenzbereich des Bundes. Die Kantone dürften den Einsatz von Körperkameras nur dann vorsehen, wenn damit vorwiegend die Prävention von Straftaten bezweckt werde.
Für den Kanton St.Gallen ist das Urteil von unmittelbarer Bedeutung. Der XVI. Nachtrag (22.23.08) zum Polizeigesetz (sGS 451.1; abgekürzt PG), mit dem die Regierung eine Regelung zur AF vorgelegt hatte, wurde Anfang 2024 vom Kantonsrat fast einstimmig zurückgewiesen. Nach dem Leiturteil zum Luzerner Polizeigesetz (BGer 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024) blieb offen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine kantonale AF-Regelung überhaupt Bestand haben kann. Die Interpellation 51.24.93 hatte diese Frage aufgeworfen. Mit dem Berner Urteil liegt nun erstmals ein Entscheid vor, der eine kantonale AF-Regelung im Grundsatz schützt und zugleich benennt, was der Gesetzgeber vorkehren muss. Das PG enthält indes keine ausdrückliche Regelung zu Körperkameras. Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage eines allfälligen Einsatzes durch die Kantonspolizei.
Vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Welche Bedeutung misst die Regierung dem Urteil 1C_354/2024 für den zurückgewiesenen XVI. Nachtrag (22.23.08) zum PG bei?
Beabsichtigt die Regierung, die vom Bundesgericht bezeichneten Anforderungen für die AF im formellen Gesetz zu regeln (namentlich die Löschung von Nicht-Treffern, die Protokollierung der konkreten Fahndungsaufträge, die Beschränkung des Einsatzes auf Verbrechen und Vergehen sowie den Verzicht auf Bildaufnahmen von Fahrzeuginsassen)?
Wie beurteilt die Regierung vor diesem Hintergrund eine Beschleunigung des Prozesses zur Totalrevision des PG?
Setzt die Kantonspolizei Körperkameras ein oder plant sie deren Einsatz? Auf welcher Grundlage erfolgt ein allfälliger Einsatz und welcher Zweck wird damit verfolgt?
Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf leitet die Regierung aus dem Umstand ab, dass eine kantonale Regelung zu Körperkameras nur zulässig ist, soweit damit vorwiegend die Prävention von Straftaten bezweckt wird?
Ist die Regierung bereit, auf Bundesebene vorstellig zu werden, um das Spannungsfeld bzw. die immer wieder zu Rechtsunsicherheit führenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen kantonalem Polizeirecht und bundesrechtlichem Strafverfahren dauerhaft zu entschärfen? Wenn ja: Wie?